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Alles für den Hund

03. August 2023

Chihuahua wieder mit Frauchen vereint

Der Chihuahua namens "Keks" wird wieder bei seinem Frauchen in München einziehen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, da die Eigentümerin ihren Hund nicht durch die vorübergehende Obhutnahme durch Bekannte verloren hat (Urt. v. 11.07.2023, Az. 275 C 1437/23).

 

Hintergrund

Der Fall betraf die 11-jährige Chihuahua-Rüde "Keks", die von der klagenden Frau im Alter von einem Jahr erworben wurde. Im Oktober 2021 gab sie den Hund aufgrund einer schwierigen persönlichen Situation, als sie hochschwanger war und sich von dem Kindsvater getrennt hatte, an Bekannte ab. Uneinigkeit herrschte über die Dauerhaftigkeit dieses Arrangements.

 

Während die klagende Frau darauf beharrte, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelte und sie den Hund zurückholen würde, sobald es ihr möglich sei, behaupteten die Bekannten, dass "Keks" dauerhaft bei ihnen bleiben sollte. Sie hatten den Hund offensichtlich ins Herz geschlossen.

 

Urteil des AG München

Das AG München gab der Klage der Frau statt und bestätigte ihren Herausgabeanspruch, indem es feststellte, dass sie weiterhin Eigentümerin des Chihuahuas ist und dass kein Besitzrecht der Bekannten besteht. Es gab keinen Nachweis für eine dingliche Einigung darüber, dass der Hund dauerhaft bei den Bekannten verbleiben sollte. Dies wurde auch nicht durch die Zeitdauer des Arrangements oder die Sorge der Bekannten um das Wohl des Tieres bewiesen.

 

Das Gericht legte klar dar, dass eine dingliche Einigung im Sinne der §§ 929 S.1, 90a BGB nicht konkludent zustande gekommen war. Die Übernahme der Pflege und die Tatsache, dass die Bekannten freie Hand hatten, stellen keine konkludente Einigung über einen dauerhaften Übergang des Hundes dar, da der erforderliche rechtsverbindliche Erklärungswille der Frau fehlte.

 

Außerdem wies das Gericht auch die Möglichkeit eines Eigentumsverlustes durch Dereliktion gemäß § 958 Abs. 1 BGB zurück, da die klagende Frau keinen Aufgabewillen gezeigt hatte. Ihr war das Schicksal des Chihuahuas nicht gleichgültig. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass kein Recht zum Besitz der Bekannten im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vorlag, und es entstand auch kein schuldrechtliches Besitzrecht aufgrund einer Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB.

 

Die Entscheidung des Gerichts hat das Frauchen von "Keks" bestätigt und sorgt dafür, dass der geliebte Hund wieder zu ihr zurückkehren wird. Dabei hat das Gericht verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigt, um zu einer klaren und fairen Entscheidung zu gelangen.

 

Hundehaftpflichtversicherung sinnvoll?

Eine Haftpflichtversicherung für Hunde macht in vielen Fällen Sinn und wird oft sogar als unverzichtbar angesehen. Hier sind einige Gründe, warum eine Hundehaftpflichtversicherung sinnvoll sein kann:

  • Gesetzliche Vorschriften: In einigen Bundesländern Deutschlands ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient dazu, Schäden abzudecken, die durch den Hund verursacht werden könnten.
  • Deckung von Schäden: Hunde können unvorhersehbar reagieren und dabei Personen oder Sachen schädigen. Das kann auch bei gut erzogenen und normalerweise ruhigen Hunden passieren. Die Hundehaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die der Hund Dritten zufügt, sei es durch einen Biss, einen Sturz oder andere Unfälle.
  • Hohe Kosten: Die Kosten für Schäden, die durch einen Hund verursacht wurden, können sehr hoch sein, insbesondere wenn es sich um Personenschäden handelt. Ohne eine Versicherung müsste der Hundebesitzer diese Kosten selbst tragen, was finanziell ruinös sein könnte.

Hundegebäll kein unzumutbarer Lärm

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 09.06.2023, Az. VG 24 K 148.19) die Klage einer Anwohnerin gegen einen Hundeauslauf im Fennpfuhlpark in Berlin abgewiesen. Die Klägerin hatte sich über den Lärm beschwert, der durch den von einem privaten Bürgerverein betriebenen und von dem Bezirksamt eingerichteten Hundespielplatz verursacht wurde, und behauptet, dass die Lärmbelästigung unzumutbar sei.

 

Hintergrund

Die Anwohnerin machte geltend, dass der umzäunte Hundespielplatz außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten genutzt werde. Das Gebell der Hunde verursache bei ihr Stress und beeinträchtige ihre Konzentrationsfähigkeit. Sie behauptete sogar, dass sie durch das Gebell selbst bei geschlossenem Fenster nicht schlafen könne.

 

Urteil des VG Berlin

Das VG Berlin hat jedoch entschieden, dass der durch den Hundespielplatz verursachte Lärm von Anwohnern hinzunehmen ist, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms sei nicht das individuelle Empfinden der betroffenen Person entscheidend, sondern ein verständiger Durchschnittsmensch der Maßstab. Bei der Lärmpegelmessung in der Wohnung der Klägerin wurden die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 Dezibel eingehalten. Das Gericht berücksichtigte sogar einen rechnerischen Aufschlag, um das besonders lästige Hundegebell zu berücksichtigen.

 

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Bezirksamt ausreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um die Einhaltung der Öffnungszeiten sicherzustellen, da der Platz regelmäßig von Helfern des Bürgervereins abgeschlossen wurde.

 

Tierschutz im Vordergrund

In seiner Begründung führte das Gericht weiter aus, dass der Lärm, obwohl wiederkehrend, nicht ununterbrochen sei. Hundespielplätze seien ein typisches Element des Stadtbildes einer Großstadt, und Hundeauslaufplätze seien aus Gründen des Tierschutzes notwendig. Die Leinenpflicht in Berlin mache es erforderlich, Orte zu schaffen, an denen Hunde sich artgerecht frei bewegen können.

 

Der Fall unterstreicht die Balance, die in urbanen Gebieten zwischen den Bedürfnissen der Anwohner und den Anforderungen des Tierschutzes gefunden werden muss. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass die Interessen der Hunde und die Notwendigkeit, Orte für artgerechte Bewegung zu schaffen, die Beschwerden der Anwohner überwiegen, solange die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden.