Betriebshandy

Betriebliches Handy für private Zwecke genutzt: Was sind die Konsequenzen?

27. Januar 2023

Urteil: Nutzung von betrieblichen Mobiltelefonen bleibt steuerfrei


Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung des Finanzgerichts (FG) bestätigt, wonach die von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer unentgeltlich überlassenen betrieblichen Mobiltelefone einschließlich der dazugehörenden Netzteile auch für private Zwecke steuerfrei und ohne Konsequenzen sind.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen X seinen Mitarbeitern Mobiltelefone zur Verfügung gestellt und sich auch an den Kosten für private Gespräche beteiligt. Diese Vorteile gelten grundsätzlich als steuerbar und müssen versteuert werden. Allerdings sind sie nach § 3 Nr. 45 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Steuer befreit.


Obwohl die unentgeltliche Zurverfügungstellung von betrieblichen Mobiltelefonen einschließlich der Übernahme von privaten Gesprächskosten grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusehen ist, wurde im vorliegenden Fall kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Unternehmens X als Arbeitgeber anerkannt. Daher ist die private Nutzung der Geräte steuerfrei.


Die Mobiltelefone des Mitarbeiter X sind gemäß § 3 Nr. 45 EStG als betriebliche Geräte anzusehen. Obwohl der Mitarbeiter X zivilrechtliche Eigentümerin der Handys ist, haben die Arbeitnehmer kein wirtschaftliches Eigentum an ihnen. Der Gebrauch der Geräte war ausschließlich während des laufenden Arbeitsverhältnisses gestattet.


Insgesamt bestätigt die Entscheidung des BFH die steuerliche Behandlung der betrieblichen Mobiltelefone und stellt sicher, dass Arbeitnehmer keine Steuern auf die private Nutzung ihrer dienstlichen Handys zahlen müssen.