Geschaeftsmodell-Handwerker-Widerruf-BGH

Neues Geschäftsmodell rund um den Handwerker-Widerruf: BGH trifft Entscheidung

30. August 2023

Der Verbraucherschutz hat im Zivilrecht eine zentrale Bedeutung und oft stehen Unternehmer im Nachteil gegenüber Verbrauchern. Doch ein aktueller Fall hat diese konventionelle Auffassung in Frage gestellt und wurde vom BGH geprüft.

 

Hintergrund:

Im Sommer 2018 engagierten zwei Hauseigentümer einen Dachdeckerbetrieb, um Dachrinnenarbeiten an ihrem Haus vorzunehmen. Nachdem sie einen Werkvertrag mit dem Betrieb abgeschlossen hatten, entdeckte ein Mitarbeiter während der Arbeiten einen Defekt am Wandanschluss des Daches. Nach einem Telefonat mit dem Betriebsinhaber wurde den Eigentümern ein zusätzlicher Service angeboten, um den Defekt für 1.200 Euro zu reparieren. Da bereits ein Gerüst vorhanden war, erschien es sinnvoll, die zusätzlichen Arbeiten sofort durchzuführen, um Kosten zu sparen. Die Eigentümer akzeptierten das Angebot am folgenden Tag und die Arbeiten wurden korrekt abgeschlossen.

 

Mehr als ein Jahr später erklärten die Hauseigentümer den Widerruf beider Aufträge und gaben an, sie hätten aus dem "Handwerker-Widerruf" ein neues Geschäftsmodell entwickelt. Als der Dachdeckerbetrieb sich weigerte, das Geld zurückzuzahlen, zogen die Kläger vor das Amtsgericht Hameln.

 

Das Amtsgericht Hameln sah das Vorgehen der Kläger als rechtsmissbräuchlich an und wies die Klage ab. Vor dem Landgericht Hannover war die Berufung der Kläger jedoch teilweise erfolgreich.

 

Urteil aus Hameln hält BGH nicht stand

Doch der BGH kippte das Urteil des Landgerichts. Das zentrale Argument des BGH war, dass keine Widerrufsrechte gemäß §§ 355, 312g I, 312b I Nr. 1 BGB bestünden, da beide Parteien beim Vertragsschluss nicht gleichzeitig physisch anwesend waren. Der Unternehmer hatte das Angebot telefonisch gemacht und der Verbraucher nahm es erst am nächsten Tag persönlich an. Laut BGH fehlt in solchen Fällen die typische Druck- oder Überraschungssituation, die der Verbraucherschutz nach § 312b BGB abdecken soll.

 

Deshalb muss das Landgericht Hannover jetzt erneut über den Fall entscheiden, wobei die neuen Erkenntnisse des BGH berücksichtigt werden müssen.