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Vertragsrecht Limburg

ALEX Anwälte und Notare

Michael Reichwein

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Vertragsrecht

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Im Vertragsrecht befassen wir uns mit der Überprüfung und Erstellung verschiedener zivilrechtlicher Verträge für unsere Mandanten. Dazu zählen unter anderem Mietverträge, Darlehensverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Werkverträge und Kaufverträge. Zusätzlich beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken, die mit der Gestaltung und Umsetzung solcher Verträge einhergehen.

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Vertragsrecht in Limburg

Das Vertragsrecht ist ein zentrales Rechtsgebiet im deutschen Zivilrecht, das sich mit der Entstehung, Auslegung, Durchsetzung und Beendigung von Verträgen befasst. In Limburg, wie im gesamten Bundesgebiet, gelten für das Vertragsrecht die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie weiterer einschlägiger Gesetze und Verordnungen.

Vertragsschluss

Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme. Die Willenserklärungen können ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden und müssen aufeinander bezogen sein. In Limburg gelten für den Vertragsschluss die allgemeinen Regelungen des BGB, die besagen, dass ein Vertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann, sofern keine besonderen Formerfordernisse vorgesehen sind.

Grundprinzip und verschieden Vertragsarten

1. Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit ist ein Grundprinzip des Vertragsrechts in Limburg und ganz Deutschland. Sie besagt, dass jeder Vertragspartner frei entscheiden kann, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen er einen Vertrag abschließt. Die Vertragsfreiheit unterliegt jedoch gewissen Schranken, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen, der guten Sitten oder dem Schutz der Vertragsparteien ergeben können.

2. Vertragsarten
Im Vertragsrecht in Limburg gibt es eine Vielzahl von Vertragsarten, die sich nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand, den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien oder besonderen gesetzlichen Regelungen unterscheiden. Beispiele für gängige Vertragsarten sind Kaufverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Werkverträge oder Dienstverträge.

Das passende Rechtsgebiet in Limburg nicht dabei?

Hier sehen Sie die alternativen Rechtsgebiete für Limburg:

Einbeziehung der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. In Limburg unterliegen AGB den Regelungen des BGB, die insbesondere den Schutz der Vertragspartner vor unangemessener Benachteiligung gewährleisten sollen. So sind beispielsweise überraschende und unklare Klauseln oder solche, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen, unwirksam.

Leistungsstörungen

Leistungsstörungen sind Situationen, in denen eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Im Vertragsrecht in Limburg gelten für Leistungsstörungen die Regelungen des BGB, die unter anderem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Schuldner- und Gläubigerverzug, Unmöglichkeit der Leistung oder Schlechtleistung regeln.

Gewährleistung und Garantie

Gewährleistung und Garantie sind wichtige Aspekte des Vertragsrechts in Limburg, insbesondere im Zusammenhang mit Kaufverträgen. Die Gewährleistung bezieht sich auf die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel der verkauften Sache. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Käufer bei Mängeln verschiedene Rechte, wie zum Beispiel Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz. Die Garantie hingegen ist eine freiwillige, zusätzliche Zusicherung des Verkäufers oder Herstellers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Eine Garantie kann zum Beispiel die Funktionsfähigkeit oder Haltbarkeit einer Sache betreffen und für einen bestimmten Zeitraum gelten.

Vertragsanpassung und Vertragsauflösung

In manchen Fällen kann es erforderlich sein, einen bestehenden Vertrag anzupassen oder aufzulösen. Im Vertragsrecht in Limburg gelten hierfür die Regelungen des BGB, die unter anderem die Anpassung von Verträgen aufgrund von Störungen der Geschäftsgrundlage oder die Auflösung von Verträgen wegen Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug oder Rücktrittsrechten der Vertragsparteien vorsehen.

Verjährung von vertraglichen Ansprüchen

Vertragliche Ansprüche unterliegen in Limburg, wie im gesamten Bundesgebiet, der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß BGB drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In bestimmten Fällen können jedoch auch kürzere oder längere Verjährungsfristen gelten.